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Wohnungs- und Verwaltungsgesellschaft Nossen mbH

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Rechtliches Miteinander Wohnungs- und Verwaltungsgesellschaft Nossen mbH
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Wann dürfen Vermieter und Handwerker die Wohnung betreten?

Vorweg sollten Sie wissen!

Ein gesetzliches Besichtigungsrecht gibt es nicht. Trotzdem müssen Mieter ihren Vermieter in die Wohnung lassen, wenn ein konkreter und berechtigter Grund vorliegt.

 

Gründe für einen Besuch unserer Mitarbeiter, oder durch uns beauftragten Handwerker, gibt es viele.

Sei es eine Leckage der Versorgungsleitungen, oder anderer bauliche Maßnahmen, die ein handeln in Ihrer Wohnung notwendig machen. Gleichfalls besteht für die WVG ein berechtigtes Interesse, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass der Mieter die Wohnung vertragswidrig nutzt.

 

In der Praxis stellen die Kontrolle und Wartung von technischen Geräten die häufigsten Gründe dar, die Wohnung zu betreten. Der Vermieter ist durch eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, regelmäßige Wartungen und Inspektionen durchzuführen, Anlagen zu kontrollieren oder Messgeräte zu tauschen. Zum Beispiel betrifft das die folgenden Arbeiten:

  • Ausstattung der Wohnung mit Rauchwarnmeldern und regelmäßige Gerätewartung
  • Reinigung der Lüftungsanlagen in bestimmten Bädern durch den Schornsteinfeger
  • Austausch der Kleinwasserzähler, Heizkostenverteiler und Wärmemengenzähler bei Ablauf der Eichfrist
  • Immissionsmessungen

 

Ein Besuch, egal ob vom Vermieter oder Handwerker, muss auf jeden Fall rechtzeitig angekündigt werden. Über die erforderlichen Arbeiten werden die Mieter und Eigentümer mindestens 10 Tage im Voraus durch die beauftragte Firma mit Hausaushängen informiert. Falls ein Mieter verhindert ist, hat er die Möglichkeit, einen anderen Termin zu vereinbaren. Trifft der Handwerker niemanden an, wird eine Information im Briefkasten hinterlassen. Sollte der betreffende Haushalt auch dann keinen neuen Termin vereinbaren, wird er nochmals von uns angeschrieben.

 

Ignorieren eines Termins kann teuer werden

In jüngster Zeit kommt es allerdings vor, dass Mieter jeglichen Schriftverkehr ignorieren. Dann ist ein Zutritt zur Mietsache nur auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung zulässig. Jedoch selbst die Zustellung von Klage und Urteil sowie die Aufforderung durch einen Gerichtsvollzieher werden durch einige Zeitgenossen unbeachtet gelassen.

Erst nach den eingeleiteten Schritten über die Gerichte vereinbarte ein Großteil der betroffenen Mieter dann einen Termin mit dem Handwerker. Teilweise mussten aber auch Wohnungstüren in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers durch den Schlüsseldienst geöffnet werden. Die dabei entstehenden Kosten von ca. 500 Euro für Gericht, Gerichtsvollzieher und Schlüsseldienst mussten von den betreffenden Mietern selbst gezahlt werden. Handlungsweisen, die völlig unverständlich und Kosten, die völlig unnötig sind, denn die handwerklichen Dienstleistungen erfolgen allesamt im Interesse der Mieter!

 

Notöffnung nur bei Gefahr im Verzug

Ohne vorherige Anmeldung darf der Vermieter den sofortigen Zutritt zur Wohnung nur dann verlangen, wenn Gefahr im Verzug ist, wie bspw. bei einem Wasserrohrbruch. Auch wenn Fenster in Frostperioden oder bei Sturm längere Zeit

offenstehen, kann dies nötig werden. Da der Vermieter keinen Zweitschlüssel für die Wohnung hat, kann er im dringenden Fall, sofern er den Mieter nicht erreicht, eine Notöffnung vornehmen lassen. Bei längerer Abwesenheit (Urlaub, Kur, Krankenhausbesuch) ist es daher sinnvoll, einen Wohnungsschlüssel bei Nachbarn oder Freunden zu hinterlegen und den Vermieter darüber zu informieren. Unannehmlichkeiten durch Notöffnungen können somit vermieden werden.