wohnungs- und verwaltungsgesellschaft nossen mbh logo

Wohnungs- und Verwaltungsgesellschaft Nossen mbH

Bismarckstraße 28, 01683 Nossen

Telefon:
Fax:
E-Mail:

035242 68809
035242 688582
kontakt@wvg-nossen.de

Alle Jahre wieder Wohnungs- und Verwaltungsgesellschaft Nossen mbH
application ge775f2e51 1280 Wohnungs- und Verwaltungsgesellschaft Nossen mbH

Die Betriebskostenabrechnung

Mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung steigt die Anzahl der Anrufe in unserer Geschäftsstelle. Viele Mieter haben Fragen zu dem komplexen Thema Betriebskosten.

Wir möchten Sie mit diesem Artikel darüber informieren, wie sich Betriebskosten zusammensetzen, welche gesetzlichen Grundlagen es gibt und welche Fristen eingehalten werden müssen.

 

Was sind Betriebskosten?

Betriebskosten sind Kosten, die dem Eigentümer am Grundstück durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebenanlagen, Anlagen, Einrichtungen u.a. laufend entstehen.

Diese sind vom Eigentümer zu tragen und stellen eine Teilmenge der Bewirtschaftungskosten einer Immobilie dar. Das gilt grundsätzlich auch, wenn diese vermietet ist. Allerdings wird dann im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter diese dem Vermieter zu erstatten hat.

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten: Vorauszahlung mit späterer Abrechnung oder eine angemessene Pauschale, mit der die Betriebskosten abgegolten sind.

Wie werden die Betriebskosten abgerechnet?

Die Abrechnung ergibt sich aus einer Kombination verschiedener Faktoren.

Dazu gehören:

  • Wohn‐ und/oder Nutzfläche (in qm)
  • Personenanzahl aller Mieter (als Durchschnittswert, multipliziert mit der Anzahl der Mieter in den einzelnen Wohnungen)
  • Anzahl der Wohneinheiten eines Wohnobjektes
  • Summe der erfolgten Vorauszahlungen

 

Die gesetzliche Grundlage für die Betriebskostenabrechnung sind das Bürgerliche Gesetzbuch, die Betriebskostenverordnung und die zweite Berechnungsverordnung sowie die Heizkostenverordnung für Heizkosten‐ und Warmwasserabrechnung.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

  • Der Vermieter hat drei Jahre lang Anspruch auf Zahlung der Betriebskosten.
  • Diesen muss er innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes geltend machen, indem er dem Mieter innerhalb dieses Zeitraums die Betriebskosten Abrechnung zustellt.
  • Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter keine weiteren Nachforderungen geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (etwa, wenn sich Rechnungslegungen eines Versorgers verspäten).
  • Einwendungen/Widersprüche des Mieters gegen die Abrechnung müssen spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung an den Vermieter übermittelt werden.